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Änderung § 13 NABEG vom 04.03.2021

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§ 13 NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
§ 13 NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung


(Text alte Fassung)

(1) Die Entscheidung nach § 12 Absatz 2 und 3 ist den Beteiligten nach § 9 Absatz 1 schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.

(2) 1 Die Entscheidung ist an den Auslegungsorten gemäß § 9 Absatz 3 sechs Wochen zur Einsicht auszulegen und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. 2 Für die Veröffentlichung gilt § 9 Absatz 4 entsprechend. 3 Die Bundesnetzagentur macht die Auslegung und Veröffentlichung nach Satz 1 mindestens eine Woche vorher in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich die Ausbaumaßnahme voraussichtlich auswirken wird, und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt.

(3) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.


(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Entscheidung nach § 12 Absatz 2 und 3 ist den Beteiligten nach § 9 Absatz 1 und 2 sowie dem Vorhabenträger schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. 2 Die elektronische Übermittlung kann dadurch bewirkt werden, dass die Entscheidung über die Internetseite der Bundesnetzagentur zugänglich gemacht wird und die Beteiligten sowie der Vorhabenträger hierüber schriftlich oder elektronisch benachrichtigt werden.

(2) 1 Die Entscheidung ist an geeigneten Auslegungsorten in dem Gebiet, auf das sich der festgelegte Trassenkorridor voraussichtlich auswirken wird, sechs Wochen zur Einsicht auszulegen und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. 2 Findet keine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Absatz 3 statt, ist die Entscheidung abweichend von Satz 1 am Sitz der Bundesnetzagentur und an mindestens einem weiteren geeigneten Auslegungsort in der Nähe des festgelegten Trassenkorridors sechs Wochen zur Einsicht auszulegen und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. 3 Für die Veröffentlichung gilt § 9 Absatz 4 entsprechend. 4 Die Bundesnetzagentur macht die Auslegung und Veröffentlichung mindestens eine Woche vorher in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt.