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Änderung § 35 NABEG vom 04.03.2021

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§ 35 NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
§ 35 NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung)

1 Bestehende Entscheidungen über die Bundesfachplanung, Genehmigungen und Planfeststellungsbeschlüsse bleiben unberührt. 2 Der Vorhabenträger kann bei Bundesfachplanungsverfahren, die vor dem 17. Mai 2019 beantragt wurden, bis zum 31. August 2019 einen Antrag auf den Verzicht auf die Bundesfachplanung nach § 5a Absatz 3 stellen. 3 Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, wird ein Bundesfachplanungsverfahren durchgeführt, auch wenn ein Fall des § 5a Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegt. 4 Wenn in einem Vorhaben bereits die Bundesfachplanung für einen Abschnitt abgeschlossen wurde, ist das Bundesfachplanungsverfahren auch in den anderen Abschnitten zu Ende zu führen. 5 Die Frist nach § 6 Satz 2 beginnt am 17. Mai 2019.

(Text neue Fassung)

1 Bestehende Entscheidungen über die Bundesfachplanung, Genehmigungen und Planfeststellungsbeschlüsse sowie weitere bestehende Entscheidungen bleiben unberührt. 2 Der Vorhabenträger kann bei Bundesfachplanungsverfahren, die vor dem 17. Mai 2019 beantragt wurden, bis zum 31. August 2019 einen Antrag auf den Verzicht auf die Bundesfachplanung nach § 5a Absatz 3 stellen. 3 Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, wird ein Bundesfachplanungsverfahren durchgeführt, auch wenn ein Fall des § 5a Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegt. 4 Wenn in einem Vorhaben bereits die Bundesfachplanung für einen Abschnitt abgeschlossen wurde, ist das Bundesfachplanungsverfahren auch in den anderen Abschnitten zu Ende zu führen. 5 Die Frist nach § 6 Satz 2 beginnt am 17. Mai 2019.