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Änderung § 17 NABEG vom 01.01.2023

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§ 17 NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 17 NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Bundesnetzplan


(Text alte Fassung)

1 Die durch die Bundesfachplanung bestimmten Trassenkorridore und die für Anbindungsleitungen und grenzüberschreitende Stromleitungen im jeweils aktuellen Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und ab dem 1. Januar 2019 im jeweils aktuellen Flächenentwicklungsplan gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ausgewiesenen Trassen oder Trassenkorridore werden nachrichtlich in den Bundesnetzplan aufgenommen. 2 Der Bundesnetzplan wird bei der Bundesnetzagentur geführt. 3 Der Bundesnetzplan ist von der Bundesnetzagentur einmal pro Kalenderjahr im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

1 Die durch die Bundesfachplanung bestimmten Trassenkorridore und die für Offshore-Anbindungsleitungen und grenzüberschreitende Stromleitungen im jeweils aktuellen Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und ab dem 1. Januar 2019 im jeweils aktuellen Flächenentwicklungsplan gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ausgewiesenen Trassen oder Trassenkorridore werden nachrichtlich in den Bundesnetzplan aufgenommen. 2 Der Bundesnetzplan wird bei der Bundesnetzagentur geführt. 3 Der Bundesnetzplan ist von der Bundesnetzagentur einmal pro Kalenderjahr im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.