§ 17 NABEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung | § 17 NABEG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Bundesnetzplan | |
(Text alte Fassung) 1 Die durch die Bundesfachplanung bestimmten Trassenkorridore werden nachrichtlich in den Bundesnetzplan aufgenommen. 2 Der Bundesnetzplan wird bei der Bundesnetzagentur geführt. 3 Der Bundesnetzplan ist von der Bundesnetzagentur einmal pro Kalenderjahr im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. | (Text neue Fassung) 1 Die durch die Bundesfachplanung bestimmten Trassenkorridore und die für Anbindungsleitungen und grenzüberschreitende Stromleitungen im jeweils aktuellen Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes ausgewiesenen Trassen oder Trassenkorridore werden nachrichtlich in den Bundesnetzplan aufgenommen. 2 Der Bundesnetzplan wird bei der Bundesnetzagentur geführt. 3 Der Bundesnetzplan ist von der Bundesnetzagentur einmal pro Kalenderjahr im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. |