§ 3a NABEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung | § 3a NABEG n.F. (neue Fassung) in der am 17.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
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(Text alte Fassung) § 3a (neu) | (Text neue Fassung)§ 3a Zusammenarbeit von Bund und Ländern |
(1) Bund und Länder wirken zur Realisierung dieser Stromleitungen konstruktiv zusammen. (2) Zeichnet sich bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Raumordnungsplans ab, dass Ziele der Raumordnung die Bundesfachplanung oder die Planfeststellung berühren können, sollen im Raumordnungsplan Festlegungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die Bundesfachplanung und die Planfeststellung nicht erschwert werden. |