Änderung § 29 NABEG vom 17.05.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 NABEG, alle Änderungen durch Artikel 2 EnLABG am 17. Mai 2019 und Änderungshistorie des NABEG

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§ 29 NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung
§ 29 NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Projektmanager


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Die zuständige Behörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie

(Text neue Fassung)

1 Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie

1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2. der Fristenkontrolle,

3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

vorherige Änderung

4. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,

5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

6.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und

7.
der Leitung des Erörterungstermins



4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,

5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a des Energiewirtschaftsgesetzes,

6. dem
Entwurf eines Anhörungsberichtes,

7.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

8.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und

9.
der Leitung des Erörterungstermins

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten beauftragen. 2 Die Entscheidung der Bundesfachplanung nach § 12 Absatz 2 und über den Planfeststellungsantrag nach § 24 Absatz 1 liegt allein bei der zuständigen Behörde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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