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§ 2 - Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)

neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung



(1) Gesamtverwaltungskosten sind die personellen, sächlichen sowie sonstigen Aufwendungen der gemeinsamen Einrichtung zur Durchführung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Aufwendungen für die Errichtung und Beendigung der gemeinsamen Einrichtung.

(2) Personelle Aufwendungen sind die Personalkosten (§ 5), die Personalnebenkosten (§ 6), die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte (§ 7) sowie die Kosten der Personalverwaltung (§ 8).

(3) Sächliche Aufwendungen sind die Sachkosten (§ 9) sowie die Kosten der Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung (§ 10).

(4) Sonstige Aufwendungen sind die Kosten für die Leistungen Dritter (§ 11) sowie für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik (§ 12).

 
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Zitierungen von § 2 VKFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VKFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 VKFV Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten (vom 01.01.2019)
... Die Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten nach § 2 erfolgt unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ...