§ 6 - Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)

neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Personalnebenkosten


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Personalnebenkosten sind die über die Personalkosten hinausgehenden Aufwendungen für aktive Beamtinnen und Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere für

1.
die Beihilfen und Beihilfeumlagen,

2.
die Fürsorgeleistungen,

3.
die Unterstützungen,

4.
die Beiträge zu Unfallkassen,

5.
das Trennungsgeld,

6.
die Fahrkostenzuschüsse sowie

7.
die Umzugskostenvergütungen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung V. v. 28. November 2014 BGBl. I S. 1886 m.W.v. 1. Januar 2015

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Frühere Fassungen von § 6 VKFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
vom 28.11.2014 BGBl. I S. 1886

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 VKFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VKFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VKFV Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
... (2) Personelle Aufwendungen sind die Personalkosten (§ 5), die Personalnebenkosten (§ 6 ), die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte (§ 7) sowie die Kosten der ...
§ 15 VKFV Bestimmung der Personalnebenkosten (vom 01.01.2019)
... nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. Für Personalnebenkosten nach ... 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 und 4 können ausnahmsweise die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2274
Artikel 1 3. VKFVÄndV Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... 15 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 und 4 können ausnahmsweise die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1886
Artikel 1 1. VKFVÄndV Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... zugewiesen sind" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Komma nach dem Wort ...


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