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§ 17a - Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)

neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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§ 17a Bestimmung der Kosten für Nachwuchskräfte



(1) Für Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a wird ein Zuschlag von bis zu 0,5 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.

(2) 1Übersteigen die bei einem Träger tatsächlich anfallenden Personal- und Personalnebenkosten der Nachwuchskräfte während ihrer Einsatzzeit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende den nach Absatz 1 ermittelten Betrag, können diese mit Beschluss der Trägerversammlung für die Zukunft anerkannt werden. 2Dieser Träger hat die Kosten nach Satz 1 mindestens einmal jährlich nachzuweisen.





 

Frühere Fassungen von § 17a VKFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
vom 07.12.2018 BGBl. I S. 2274

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17a VKFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a VKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VKFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2274
Artikel 1 3. VKFVÄndV Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... Nachwuchskräfte". b) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe zu § 17a eingefügt: „§ 17a Bestimmung der Kosten für ... der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe zu § 17a eingefügt: „ § 17a Bestimmung der Kosten für Nachwuchskräfte". 2. § 8 Satz 2 wird ... durch die Angabe „2 Prozent" ersetzt. 8. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Bestimmung der Kosten für ... ersetzt. 8. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „ § 17a Bestimmung der Kosten für Nachwuchskräfte (1) Für Kosten der ...