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Änderung § 8 VKFV vom 01.01.2015

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§ 8 VKFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 8 VKFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2274
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Kosten der Personalverwaltung


Kosten der Personalverwaltung sind die Aufwendungen der Träger zur Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitgeber und Dienstherr der Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung.




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