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Änderung § 8 VKFV vom 01.01.2019

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§ 8 VKFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 8 VKFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2274
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Kosten der Personalverwaltung


(Text alte Fassung)

1 Kosten der Personalverwaltung sind die Aufwendungen der Träger zur Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitgeber und Dienstherr der Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung. 2 Aufwendungen der Träger für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten sind Kosten der Personalverwaltung.

(Text neue Fassung)

Kosten der Personalverwaltung sind die Aufwendungen der Träger zur Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitgeber und Dienstherr der Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung.

(heute geltende Fassung)