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Änderung § 17 VKFV vom 01.01.2019

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§ 17 VKFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 17 VKFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2274
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung


(Text alte Fassung)

Für Kosten der Personalverwaltung nach § 8 wird ein Zuschlag von bis zu 2,2 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.

(Text neue Fassung)

Für Kosten der Personalverwaltung nach § 8 wird ein Zuschlag von bis zu 2 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.

(heute geltende Fassung)