Änderung § 14 VKFV vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 VKFV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. VKFVÄndV am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie der VKFV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 VKFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 14 VKFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bestimmung der Personalkosten


(1) 1 Personalkosten nach § 5 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2 Die Personalkosten sind aufgegliedert nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen nachzuweisen. 3 Umlagebestandteile sind entsprechend ihrem jeweiligen Anteil für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten zu berücksichtigen.

(2) 1 Für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes leisten, werden als Personalkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. 2 In den Fällen, in denen eine Altersteilzeitarbeit im Rahmen eines Blockmodells nach § 2 Absatz 2 oder 3 des Altersteilzeitgesetzes geleistet wird, können aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während der Aktivphase Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet werden. 3 Personalkosten während der Freistellungsphase werden nicht anerkannt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) 1 Für Beschäftigte, mit denen eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne der §§ 7b bis 7f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Wertguthabenvereinbarung auf Grund vergleichbarer gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen geschlossen wurde, werden als Personalkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. 2 Aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während der Ansparphase können Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet werden. 3 Personalkosten, die über die nach Satz 1 anerkennungsfähigen Aufwendungen hinausgehen, werden während der Freistellungsphase nicht anerkannt.

(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed