Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 VKFV vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. VKFVÄndV am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie der VKFV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 VKFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 5 VKFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1886

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Personalkosten


(Text alte Fassung)

(1) Personalkosten sind die Aufwendungen für Bezüge des gesamten in der gemeinsamen Einrichtung eingesetzten Personals. Zum Personal gehören auch die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten, soweit sie im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingesetzt sind.

(2) Bezüge sind alle nach besoldungsrechtlichen und tarifvertraglichen sowie vergleichbaren außertariflichen Regelungen laufend gezahlten Besoldungen und Entgelte an Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dazu gehören insbesondere:

(Text neue Fassung)

(1) Personalkosten sind die Aufwendungen für Bezüge der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind.

(2) 1 Bezüge sind alle nach besoldungsrechtlichen und tarifvertraglichen sowie vergleichbaren außertariflichen Regelungen laufend gezahlten Besoldungen und Entgelte an Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 2 Dazu gehören insbesondere:

1. das Grundgehalt,

2. der Familienzuschlag,

3. die Zulagen und Sonderzahlungen,

4. die Vergütungen,

5. die vermögenswirksamen Leistungen,

6. die leistungsorientierte Bezahlung sowie

7. die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung.




Anzeige