Änderung § 8 VKFV vom 01.01.2015

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§ 8 VKFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 8 VKFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1886
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Kosten der Personalverwaltung


(Text alte Fassung)

Kosten der Personalverwaltung sind die Aufwendungen der Träger zur Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitgeber und Dienstherr der Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung.

(Text neue Fassung)

1 Kosten der Personalverwaltung sind die Aufwendungen der Träger zur Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitgeber und Dienstherr der Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung. 2 Aufwendungen der Träger für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten sind Kosten der Personalverwaltung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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