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§ 10 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDAPrV)

V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1717 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.09.2011; FNA: 2030-8-3-2 Beamte
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§ 10 Berufspraktische Ausbildung


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter die wesentlichen Aufgaben im mittleren Bankdienst unter Anleitung oder selbstständig wahrnehmen.

(2) Tätigkeiten, die die Ausbildung nicht fördern, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

(3) Die berufspraktische Ausbildung wird in den Dienststellen der Deutschen Bundesbank durchgeführt; Teile der berufspraktischen Ausbildung können in anderen Stellen durchgeführt werden, sofern dies den Ausbildungszielen dient.

(4) Am Ende jedes vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung beendeten Ausbildungsabschnitts erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält und in der der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten und der entsprechenden Note bewertet wird.

(5) Die dienstliche Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank V. v. 28. August 2012 BGBl. I S. 1858 m.W.v. 8. September 2012

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Frühere Fassungen von § 10 MBankDAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2012Artikel 3 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
vom 28.08.2012 BGBl. I S. 1858

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 MBankDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MBankDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MBankDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MBankDAPrV Erholungsurlaub
... wird nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 10 ) ...
§ 8 MBankDAPrV Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne
... sowie die Dauer der Ausbildungslehrgänge (§ 9) und der Ausbildungsabschnitte (§ 10 ) bestimmt. (2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die ... und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen (§ 10 Absatz 3) und Arbeitsbereiche sowie die Zeiträume der Ausbildungsabschnitte enthalten sind, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858
Artikel 3 HBankDAPrVEV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter." 2. In § 10 Absatz 4 werden nach dem Wort „jedes" die Wörter „vor Beginn der ...


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