(1) In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, die Aufgaben in der Laufbahn des mittleren Bankdienstes selbstständig zu erfüllen.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.