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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 14 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDAPrV)

V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1717 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.09.2011; FNA: 2030-8-3-2 Beamte
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§ 14 Prüfungskommission



(1) Für die Durchführung der Laufbahnprüfung wird eine Prüfungskommission eingerichtet. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.

(2) Eine Prüfungskommission besteht in der Regel aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzendem und

2.
zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes als Prüfenden.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.



 

Zitierungen von § 14 MBankDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 MBankDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MBankDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 MBankDAPrV Organisation
... Weise angelegt werden, 2. bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission (§ 14 Absatz 2), 3. bestimmt die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte und sorgt ...