(1) Für die Durchführung der Laufbahnprüfung wird eine Prüfungskommission eingerichtet. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.
(2) Eine Prüfungskommission besteht in der Regel aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzendem und
- 2.
- zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes als Prüfenden.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.