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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 23 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDAPrV)

V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1717 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.09.2011; FNA: 2030-8-3-2 Beamte
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§ 23 Übergangsregelung



Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. September 2011 den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Bankbetriebsdienstes bei der Deutschen Bundesbank begonnen haben, ist die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des Bankbetriebsdienstes bei der Deutschen Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1983 (BAnz. S. 4053), die zuletzt durch den Beschluss vom 5. März 1998 (BAnz. S. 11.571) geändert worden ist, weiter anzuwenden. Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes bei der Deutschen Bundesbank.