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Änderung § 5 MBankDAPrV vom 08.09.2012

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§ 5 MBankDAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2012 geltenden Fassung
§ 5 MBankDAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Nachteilsausgleich


(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Integration von schwerbehinderten Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 6. Dezember 2002, die zuletzt durch Vereinbarung vom 15. März 2007 geändert worden und in der jeweils geltenden Fassung auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht ist, ist zu berücksichtigen.

(Text alte Fassung)

(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und in der schriftlichen Abschlussprüfung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. In der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(Text neue Fassung)

(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren und in der schriftlichen Abschlussprüfung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. Bei Leistungstests entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. In der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

 

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