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Änderung § 11 MBankDAPrV vom 08.09.2012

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§ 11 MBankDAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2012 geltenden Fassung
§ 11 MBankDAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl


(Text alte Fassung)

Über den Erfolg der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält spätestens einen Monat vor Beginn der Abschlussprüfung eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses.

(Text neue Fassung)

Über den Erfolg der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält spätestens zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses.