In der Anlage (zu §
4 Absatz 1) Abschnitt A laufende Nummer 4 Spalte 3 der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin vom
7. Juni 2010 (BGBl. I S. 728) wird Buchstabe k wie folgt gefasst:
-
- „k)
- gesetzliche und berufsbezogene Regelungen anwenden, insbesondere zu anzeigepflichtigen Tierseuchen, zur Tierkörperbeseitigung sowie zur gesetzlichen Haftung".
Die
Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft vom
1. August 2005 (BGBl. I S. 2284; 2007 I S. 1899) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Tabelle der Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 1) wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Kopfzeile wird folgende Zeile eingefügt:
„Agrarservicemeister/ Agrarservicemeisterin | Fachkraft Agrarservice". |
-
- b)
- Der neuen Zeile 7 zweite Spalte werden die Wörter „Milchtechnologe/Milchtechnologin" angefügt.
- 2.
- Die Tabelle der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 2) wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Zeile 6 werden in der dritten Spalte nach dem Wort „Molkereifachfrau" die Wörter „Milchtechnologe/Milchtechnologin" eingefügt.
- b)
- In der Zeile 13 werden in der dritten Spalte nach dem Wort „Molkereifachfrau" die Wörter „Milchtechnologe/Milchtechnologin" eingefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. August 2011.