Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (2. LwAusbVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1723 (Nr. 44); Geltung ab 20.08.2011
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und

-
des § 30 Absatz 3 und 4 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absätze 3 und 4 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnen das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin


Artikel 1 ändert mWv. 20. August 2011 PferdWirtAusbV Anlage

In der Anlage (zu § 4 Absatz 1) Abschnitt A laufende Nummer 4 Spalte 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 728) wird Buchstabe k wie folgt gefasst:

 
„k)
gesetzliche und berufsbezogene Regelungen anwenden, insbesondere zu anzeigepflichtigen Tierseuchen, zur Tierkörperbeseitigung sowie zur gesetzlichen Haftung".

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Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft


Artikel 2 ändert mWv. 20. August 2011 LwHwPrüfAnerkV Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft vom 1. August 2005 (BGBl. I S. 2284; 2007 I S. 1899) wird wie folgt geändert:

1.
Die Tabelle der Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 1) wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Kopfzeile wird folgende Zeile eingefügt:

„Agrarservicemeister/
Agrarservicemeisterin
Fachkraft
Agrarservice".


 
b)
Der neuen Zeile 7 zweite Spalte werden die Wörter „Milchtechnologe/Milchtechnologin" angefügt.

2.
Die Tabelle der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 2) wird wie folgt geändert:

a)
In der Zeile 6 werden in der dritten Spalte nach dem Wort „Molkereifachfrau" die Wörter „Milchtechnologe/Milchtechnologin" eingefügt.

b)
In der Zeile 13 werden in der dritten Spalte nach dem Wort „Molkereifachfrau" die Wörter „Milchtechnologe/Milchtechnologin" eingefügt.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. August 2011.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

In Vertretung R. Kloos

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer



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