Das
Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Artikel
5a des Gesetzes vom
24. September 2009 (BGBl. I S. 3145), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt für das Jahr 2011.141,9 Millionen Euro und für das Jahr 2012.150,8 Millionen Euro (absolute Obergrenze). Die absolute Obergrenze erhöht sich jährlich, jedoch erstmals für das Jahr 2013, um den Prozentsatz, abgerundet auf ein Zehntel Prozent, um den sich der Preisindex der für eine Partei typischen Ausgaben im dem Anspruchsjahr vorangegangenen Jahr erhöht hat. Grundlage des Preisindexes ist zu einem Wägungsanteil von 70 Prozent der allgemeine Verbraucherpreisindex und von 30 Prozent der Index der tariflichen Monatsgehälter der Arbeiter und Angestellten bei Gebietskörperschaften. Der Präsident des Statistischen Bundesamtes legt dem Deutschen Bundestag hierzu bis spätestens 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Entwicklung des Preisindexes bezogen auf das vorangegangene Jahr vor. Der Bundestagspräsident veröffentlicht bis spätestens 31. Mai jedes Jahres die sich aus der Steigerung ergebende Summe der absoluten Obergrenze, abgerundet auf volle Eurobeträge, als Bundestagsdrucksache."
- b)
- Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben und die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7.
- 2.
- § 19a Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Festsetzung ist zunächst für jede Partei die relative Obergrenze (§ 18 Absatz 5) und sodann die absolute Obergrenze (§ 18 Absatz 2) einzuhalten."
- 3.
- § 24 Absatz 9 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6 Nummer 2 A I und II und B II bis V und deren Summe,".
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2563