Erste Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung (1. AuslZuschlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.09.2011 BGBl. I S. 1842 (Nr. 48); Geltung ab 01.07.2011
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 38 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 AuslZuschlV Anlage 1, Anlage 2

Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244) wird wie folgt geändert:

1.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 Nummer 28 werden die Wörter „Kaliningrad 10 (zehn)" durch die Wörter „Kaliningrad 11 (elf)" ersetzt.

b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 10 wird die Angabe „19 (neunzehn)" durch die Angabe „20 (zwanzig)" ersetzt.

bb)
In Nummer 34 wird die Angabe „17 (siebzehn)" durch die Angabe „18 (achtzehn)" ersetzt.

cc)
In Nummer 40 wird die Angabe „13 (dreizehn)" durch die Angabe „14 (vierzehn)" ersetzt.

c)
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 9 werden die Wörter „Bangalore 15 (fünfzehn)" durch die Wörter „Bangalore 16 (sechzehn)" ersetzt.

bb)
In Nummer 14 werden die Wörter „Tokyo 10 (zehn)" durch die Wörter „Tokyo 11 (elf)" ersetzt.

2.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 Nummer 1 werden die Wörter „Glons 1 (eins)" gestrichen.

b)
In Abschnitt 2 Nummer 2 werden die Wörter „Carlisle, Pennsylvania 6 (sechs)" gestrichen.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister des Auswärtigen

Guido Westerwelle



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