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Änderung § 1 BITV 2.0 vom 25.05.2019

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§ 1 BITV 2.0 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2019 geltenden Fassung
§ 1 BITV 2.0 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 Abs. 1 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich


(Text neue Fassung)

§ 1 Ziele


vorherige Änderung

Die Verordnung gilt für folgende Angebote der Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes:

1. Internetauftritte
und -angebote,

2. Intranetauftritte
und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und

3. mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen
einschließlich Apps und sonstige Anwendungen für mobile Endgeräte, die öffentlich zugänglich sind.



(1) Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung dient dem Ziel, eine umfassend und grundsätzlich uneingeschränkt barrierefreie Gestaltung moderner Informations- und Kommunikationstechnik zu ermöglichen und zu gewährleisten.

(2) Informationen
und Dienstleistungen öffentlicher Stellen, die elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sowie elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe mit und innerhalb der Verwaltung, einschließlich der Verfahren zur elektronischen Aktenführung und zur elektronischen Vorgangsbearbeitung, sind für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar zu gestalten.

(heute geltende Fassung)