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Änderung § 4 BITV 2.0 vom 25.05.2019

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§ 4 BITV 2.0 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2019 geltenden Fassung
§ 4 BITV 2.0 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 Abs. 1 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738

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§ 4 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4 Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache


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Auf der Startseite einer Website einer öffentlichen Stelle sind nach Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:

1. Informationen zu den wesentlichen Inhalten,

2. Hinweise zur Navigation,

3. eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit,

4. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache.


 
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