Änderung § 9 BITV 2.0 vom 25.05.2019

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§ 9 BITV 2.0 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2019 geltenden Fassung
§ 9 BITV 2.0 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 Abs. 1 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9 Berichterstattung


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(1) Der Bericht an die Europäische Kommission wird durch die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes erstellt unter Beachtung der Anforderungen der Artikel 8 bis 11 sowie des Anhangs II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 108).

(2) Der Bericht enthält neben den obligatorischen Angaben insbesondere auch Angaben über:

1. die Nutzung des Durchsetzungsverfahrens nach § 12b Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes,

2. die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach § 12a Absatz 6 des Behindertengleichstellungsgesetzes, und

3. Ergebnisse der Konsultationen der Verbände und Organisationen von Menschen mit Behinderungen.




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