Artikel 6 - Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften (HdlKlRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 6 Neubekanntmachung



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung, der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung, der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch, der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung und der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



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