(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
32 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
5 Absatz 1, §
6 Absatz 4 Satz 1, §
10 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 oder §
16 Absatz 2 eine Angabe nicht richtig macht.
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 einen Einzelnachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorweist,
- 2.
- entgegen § 22 Absatz 1 eine Mitteilung über Aktivitätsraten der Anlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- entgegen § 22 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 4.
- entgegen § 29 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.
Gesetz zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den Anwendungsbereich des Emissionshandels
G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2354