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Anhang 1 - Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020)

V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1921 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2354
Geltung ab 30.09.2011; FNA: 2129-55-1 Umweltschutz
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Anhang 1 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e, § 6 Absatz 6, § 10 Absatz 3 Satz 1, §§ 12, 13 Satz 1, § 15 Absatz 4 Satz 3, § 16 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe c, § 23 Absatz 4 Satz 2) Anwendung besonderer Zuteilungsregeln


Anhang 1 wird in 9 Vorschriften zitiert

Teil 1 Zuteilung für Steamcracking-Prozesse nach § 12


Die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen, die einem Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert für die Herstellung chemischer Wertprodukte zuzuteilen sind, berechnet sich nach folgender Formel:

Formel (BGBl. 2011 I S. 1938)


Erläuterung der Abkürzungen

FcWP vorläufige jährliche Zuteilung für ein Zuteilungselement, das die Produktion von chemischen Wertprodukten durch Steamcracken abbildet, in Anzahl Berechtigungen;

BMSteamcracken Produkt-Emissionswert für Steamcracken;

Emdirekt direkte Emissionen nach Maßgabe von § 15 Absatz 4. Die in den direkten Emissionen enthaltenen Emissionen aus allen Nettoimporten messbarer Wärme werden nach § 15 Absatz 3 berechnet;

Emindirekt indirekte Emissionen aus dem Verbrauch von Strom innerhalb der Systemgrenzen des Steamcrackens während des gewählten Bezugszeitraums, berechnet anhand des Emissionsfaktors nach § 15 Absatz 2;

HARcWP,insg.,k historische Aktivitätsrate für die Gesamtproduktion an chemischen Wertprodukten im Jahr k des gewählten Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen chemische Wertprodukte;

HZEH,k historische Wasserstoff-Produktion aus zusätzlichen Einsatzstoffen im Jahr k des gewählten Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Wasserstoff;

HZEE,k historische Ethen-Produktion aus zusätzlichen Einsatzstoffen im Jahr k des gewählten Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Ethen;

HZEO,k historische Produktion anderer chemischer Wertprodukte aus zusätzlichen Einsatzstoffen im Jahr k des gewählten Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen anderer chemischer Wertprodukte, hier als Summe der Massen von Ethin, Propen, Butadien und Benzol.

Teil 2 Zuteilung für Vinylchlorid-Monomer nach § 13


Die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen, die einem Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert für die Herstellung von Vinylchlorid-Monomer zuzuteilen sind, berechnet sich nach folgender Formel:

Formel (BGBl. 2011 I S. 1938)


Erläuterung der Abkürzungen

FVCM vorläufige jährliche Zuteilung für die Produktion von Vinylchlorid-Monomer, in Anzahl Berechtigungen;

BMVCM Produkt-Emissionswert für Vinylchlorid-Monomer;

HARVCM historische Aktivitätsrate für die Produktion von Vinylchlorid-Monomer als Median der jährlichen Produktionsmengen während des jeweiligen Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Vinylchlorid (Chlorethylen);

Emdirekt historische direkte Emissionen nach Maßgabe von § 15 Absatz 4 aus der Produktion von Vinylchlorid-Monomer, einschließlich Emissionen aus dem Nettowärmeimport während des jeweiligen Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent; die in den direkten Emissionen enthaltenen Emissionen aus allen Nettoimporten messbarer Wärme berechnen sich nach § 15 Absatz 3;

EmWasserstoff historische virtuelle Emissionen aus der Verbrennung von Wasserstoff zur Produktion von Vinylchlorid-Monomer während des jeweiligen Bezugszeitraums, berechnet als historischer Wasserstoffverbrauch multipliziert mit 56,1 Tonnen Kohlendioxid pro Terajoule, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent.

Teil 3 Zuordnung der Eingangsströme und Emissionen bei der Erzeugung von Wärme in Kraft-Wärme-Kopplung


1.
Für die Zuordnung der Eingangsströme und Emissionen bei der Erzeugung von Wärme in Kraft-Wärme-Kopplung auf die in gekoppelter Produktion hergestellten Produkte ist folgende Formel maßgeblich:

Formel (BGBl. 2011 I S. 1939)


Erläuterung der Abkürzungen

EQ die auf die in gekoppelter Erzeugung von Wärme entfallende Emissionsmenge in Tonnen KohlendioxidÄquivalente oder die auf die in gekoppelter Erzeugung von Wärme entfallenden Stoffströme, bezogen auf ein Zuteilungselement;

ηQ Wirkungsgrad der Wärmeerzeugung in gekoppelter Wärmeproduktion;

ηQ,ref Referenzwirkungsgrad der Wärmeerzeugung in gekoppelter Wärmeproduktion;

ηel Wirkungsgrad der Stromproduktion in gekoppelter Stromerzeugung;

ηel,ref Referenzwirkungsgrad der Stromproduktion in gekoppelter Stromerzeugung;

EKWK die auf die in gekoppelter Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie entfallende Emissionsmenge in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente oder die auf die in gekoppelter Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie entfallenden Stoffströme.

2.
Zur Anwendung der Formel nach Nummer 1 sind die Wirkungsgrade für die Strom- und Wärmeproduktion entweder aus den Auslegungsparametern der Anlage anzugeben oder durch verifizierte Messungen zu ermitteln; alternativ zur Angabe der Wirkungsgrade können auch die Nutzungsgrade angegeben werden.

Für die Ermittlung der Wirkungsgrade durch verifizierte Messungen sind folgende Formeln maßgeblich:

Formel (BGBl. 2011 I S. 1939)


Erläuterung der Abkürzungen

QW die auf die in gekoppelter Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie entfallende Wärmemenge, ausgedrückt in Gigajoule;

QBr die für die gekoppelte Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie benötigte Brennstoffmenge, ausgedrückt in Gigajoule;

Qel die auf die in gekoppelter Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie entfallende Strommenge, ausgedrückt in Gigajoule.

Sofern diese Angaben nicht vorliegen oder nicht ermittelt werden können, ist für ηQ ein Wert von 0,7, für ηel ein Wert von 0,525 anzunehmen.

3.
Zur Anwendung der Formel nach Nummer 1 gelten für ηQ,ref und ηel,ref die folgenden Referenzwirkungsgrad-Werte der getrennten Strom- und Wärmeerzeugung:

 Steinkohle, Koks und
sonstige feste
Brennstoffe
Braunkohle,
Braunkohlebriketts
Gasöl, Heizöl, Flüssiggas
und sonstige flüssige
Brennstoffe
Erdgas und weitere
gasförmige Brennstoffe
Strom44,2 % 41,8 % 44,2 % 52,5 %
Wärme88 % 86 % 89 % 90 %


 
Werden in einem Zuteilungselement mehrere Brennstoffe eingesetzt, so ist ein Mischwert für den Referenzwirkungsgrad auf Basis einer Gewichtung nach Brennstoffenergie zu bilden.

4.
Zusätzliche Angaben im Zuteilungsantrag

Soweit Regelungen dieser Verordnung auf diesen Teil des Anhangs 1 verweisen, sind im Zuteilungsantrag folgende Angaben zu den Verbrennungseinheiten der Anlage zusätzlich erforderlich:

a)
die Bezeichnung der Verbrennungseinheit,

b)
die Feuerungswärmeleistung zum Zeitpunkt der Antragstellung,

c)
die zugehörigen Zuteilungselemente,

d)
Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis c in den Kalenderjahren 2005 bis 2010.



 

Zitierungen von Anhang 1 ZuV 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 1 ZuV 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuV 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ZuV 2020 Erhebung von Bezugsdaten
... Emissionen zu den in gekoppelter Produktion hergestellten Produkten nach Maßgabe von Anhang 1 Teil 3 sowie die hierfür zusätzlich erforderlichen Angaben nach Anhang 1 Teil 3 Nummer ... von Anhang 1 Teil 3 sowie die hierfür zusätzlich erforderlichen Angaben nach Anhang 1 Teil 3 Nummer 4, f) bei Produkten nach Anhang III der einheitlichen ...
§ 6 ZuV 2020 Bestimmung von Bezugsdaten
... Emissionen den in gekoppelter Produktion hergestellten Produkten nach Maßgabe von Anhang 1 Teil 3 ...
§ 10 ZuV 2020 Zuteilungsregel für die Wärmeversorgung von Privathaushalten
... gekoppelter Wärmeproduktion sind die anteiligen Treibhausgasemissionen nach Maßgabe von Anhang 1 Teil 3 zu ermitteln und anzugeben. Weiterhin anzugeben sind: 1. der Anteil ...
§ 12 ZuV 2020 Zuteilungsregel für Steamcracking-Prozesse
... für die Herstellung chemischer Wertprodukte zuzuteilen sind, nach Maßgabe von Anhang 1 Teil ...
§ 13 ZuV 2020 Zuteilungsregel für Vinylchlorid-Monomer
... für die Herstellung von Vinylchlorid-Monomer zuzuteilenden Berechtigungen nach Anhang 1 Teil 2. Bei diesen Zuteilungselementen muss der Zuteilungsantrag ergänzend zu den ...
§ 15 ZuV 2020 Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom
... Emissionen aus der gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme werden nach Maßgabe von Anhang 1 Teil 3 ...
§ 16 ZuV 2020 Antrag auf kostenlose Zuteilung von Berechtigungen
... Emissionen zu den in gekoppelter Produktion hergestellten Produkten nach Maßgabe von Anhang 1 Teil 3 sowie die hierfür zusätzlich erforderlichen Angaben nach Anhang 1 Teil 3 Nummer ... von Anhang 1 Teil 3 sowie die hierfür zusätzlich erforderlichen Angaben nach Anhang 1 Teil 3 Nummer 4, d) bei Produkten nach Anhang III der einheitlichen ...
§ 23 ZuV 2020 Angaben im Antrag auf Befreiung für Kleinemittenten
... der Emissionen zu den in gekoppelter Produktion hergestellten Produkten Strom und Wärme gilt Anhang 1 Teil 3; im Fall gekoppelter Produktion von mechanischer Arbeit und Wärme gilt Anhang 1 Teil 3 ... gilt Anhang 1 Teil 3; im Fall gekoppelter Produktion von mechanischer Arbeit und Wärme gilt Anhang 1 Teil 3 entsprechend. (5) Bei der Bestimmung von Emissionen nach den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2154
§ 3 CO2KostAufG Informationspflicht bei der Lieferung von Brennstoffen oder Wärme
... Brennstoffemissionen für die Erzeugung der Wärme entsprechend der Zuordnungsregel nach Anhang 1 Teil 3 der Zuteilungsverordnung 2020 vom 26. September 2011 (BGBl. I S. 1921), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 ...