Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014 (EStGemAntV 2012-2014 k.a.Abk.)

V. v. 28.09.2011 BGBl. I S. 1950 (Nr. 50); aufgehoben durch § 5 V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1554
Geltung ab 01.01.2012 bis 31.12.2014; FNA: 605-1-9-8 Gemeindefinanzen
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§ 1



Die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2007 ist für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014 maßgebend. Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird die Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. Sofern keine Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes verwendet, bei nichtveranlagten steuerpflichtigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer maßgebend.



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