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§ 2 - Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes (UStGemAntV k.a.Abk.)

V. v. 28.09.2011 BGBl. I S. 1951 (Nr. 50); aufgehoben durch § 7 V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1555
Geltung ab 01.01.2012 bis 31.12.2014; FNA: 605-1-12-5 Gemeindefinanzen
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§ 2



(1) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes zugrunde zu legende Summe des Gewerbesteueraufkommens sind die Jahre 2004 bis 2009 des Realsteuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes maßgebend.

(2) Ergibt sich für eine Gemeinde wegen negativen Gewerbesteueraufkommens in den Referenzjahren für die Summe der Gewerbesteueraufkommen nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes ein negativer Wert, wird von einer Summe des Gewerbesteueraufkommens von null ausgegangen.

(3) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes zugrunde zu legende Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflichtig Beschäftigter für die Jahre 2007 bis 2009 nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, jeweils mit Stand vom 30. Juni maßgebend.

(4) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes zugrunde zu legenden Beträge der sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflichtiger Entgelte für die Jahre 2006 bis 2008 nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, als Jahressumme maßgebend.

(5) Dem Schlüssel werden aus den Statistiken sozialversicherungspflichtig Beschäftigter und sozialversicherungspflichtiger Entgelte die Anzahl und Beträge insgesamt zugrunde gelegt; nicht zu berücksichtigen sind dabei:

1.
die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2003 den Wirtschaftsgruppen mit den Nummern 751, 752, 753, 801, 802, 803, 925, 990 für die Jahre 2006 und 2007 zugeordneten Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen und

2.
die nach der Klassifikation für die Wirtschaftszweige WZ 2008 den Wirtschaftsgruppen mit den Nummern 841, 842, 843, 851, 852, 853, 854, 910, 990 für die Jahre 2008 und 2009 zugeordneten Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen.

(6) Liegen für Gemeinden für ein oder mehrere Erhebungsjahre hinsichtlich der Merkmale nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes offensichtlich fehlerhafte Angaben vor, ist es zulässig, dass das Statistische Bundesamt die Angaben in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit schätzt.