Die
Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
30. September 2008 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„§ 1 Begriffsbestimmung
§ 2 Verbote und Beschränkungen
Verzehrfertige Lebensmittel, die Chinin enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dessen Gehalt die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet."
- 2.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Hinweise auf natürliche Herkunft
Aromen, die zur Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind, und in deren Verkehrsbezeichnung der Begriff „natürlich" verwendet wird, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Begriff „natürlich" im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verwendet wird."
- 3.
- Die §§ 4a und 4b werden aufgehoben.
- 4.
- § 5a wird aufgehoben.
- 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4" durch die Angabe „§ 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- entgegen § 4 dort genannte Aromen in den Verkehr bringt oder".
- c)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
- d)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 2, 3 oder 4" durch die Wörter „Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4" ersetzt.
- e)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Ordnungswidrig im Sinne des §
60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 oder entgegen Artikel 17 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 Aromen in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind."
- f)
- Absatz 7 wird aufgehoben.
- 6.
- Die Anlagen 1 bis 3 werden aufgehoben.
- 7.
- Anlage 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Anlage 4 (zu § 2) Höchstmengen an bestimmten Stoffen in verzehrfertigen aromatisierten Lebensmitteln
Stoffe | Getränke mg/kg | andere Lebensmittel mg/kg | Sonderregelungen |
Chinin | 0 | 0 | 300 mg/kg in Spirituosen |
85 mg/kg in alkoholfreien Erfrischungsgetränken". |
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272