Die
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 522 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
- die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
- 2.
- die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
- 3.
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
- 4.
- eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist."
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre."
- 2.
- Dem § 586 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach §
580 Nummer 8 nicht anzuwenden."
- 3.
- In § 708 Nummer 10 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;".
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302