(1) Die Zollandungsplätze werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Für einzelne Landungsplätze kann bestimmt werden, daß sie nur zu bestimmten Zeiten oder auch nur für bestimmte Wasserfahrzeuge Zollandungsplätze sind.
- 1.
- für einfahrende Wasserfahrzeuge solange, bis das Wasserfahrzeug, der Schiffsbedarf und die Habe der Besatzung und der Fahrgäste zollamtlich überlassen sind,
- 2.
- für ausfahrende Wasserfahrzeuge von dem Zeitpunkt an, in dem die zollamtliche Behandlung beendet ist.
(3) Einfahrende oder ausfahrende Wasserfahrzeuge dürfen entgegen §
2 Abs. 3 des
Zollverwaltungsgesetzes auf der Zollstraße mit anderen Fahrzeugen in Verbindung treten, außerhalb eines Landungsplatzes anlegen oder sonst mit dem Land in Verbindung treten, soweit es nötig ist,
- 1.
- um Verpflichtungen gegenüber Behörden zu erfüllen oder Lotsen an Bord zu nehmen oder abzusetzen;
- 2.
- um anderen Fahrzeugen oder Personen die nach den Umständen gebotene Hilfe zu leisten. Bei ausfahrenden Wasserfahrzeugen gilt Artikel 39 Abs. 2 des Zollkodex sinngemäß.
(4) Ausfahrende Wasserfahrzeuge sind von den Verkehrsgeboten und -beschränkungen des §
2 Abs. 3 des
Zollverwaltungsgesetzes befreit, wenn sie und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.
(5) Für die Befreiung vom Zollandungsplatzzwang gilt §
2 Abs. 3 sinngemäß.
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
V. v. 08.10.2004 BGBl. I S. 2606; aufgehoben durch § 9 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202
V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202; aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642