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§ 20 - Zollverordnung (ZollV)

V. v. 23.12.1993 BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-1-14 Zölle
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§ 20 Betriebsstoffe für Schiffe



(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind Schweröle und Schmierstoffe, die auf Wasserfahrzeugen, die ausschließlich in der gewerblichen Schiffahrt und bei damit verbundenen Hilfstätigkeiten wie Lotsen-, Schlepper- und ähnlichen Diensten oder im Werkverkehr eingesetzt sind, auf Behörden- und Kriegsschiffen, auf Schiffen des Seenotrettungsdienstes sowie auf Schiffen der Haupterwerbsfischerei zum Motorenantrieb, zum Heizen oder zum Schmieren verwendet werden. Das gilt nicht für

1.
Hotelschiffe, Wohnschiffe, Therapieschiffe, Schiffe von Schiffsphotographen, Schiffsmalern, Bestattungsunternehmen und zu ähnlichen Zwecken eingesetzte Schiffe,

2.
schwimmende Arbeitsgeräte wie Bagger, Krane, Getreideheber,

3.
Wasserfahrzeuge, die

a)
zur wassersportlichen Schulung eingesetzt sind, wie Wasserfahrzeuge von Yacht-, Navigations-, Tauch- und anderen Wassersportschulen,

b)
zur Ausübung des Wassersports einem Dritten überlassen werden, ohne Rücksicht darauf, von wem sie geführt werden.

Gegen Entrichtung der Einfuhrabgaben kann zugelassen werden, Schweröle und Schmierstoffe eines nach Satz 1 begünstigten Wasserfahrzeuges zu anderen Zwecken zu verwenden, wenn das Fahrzeug gelegentlich zu einem Zweck nach Satz 2 Nr. 1 eingesetzt werden soll.

(2) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind folgende Betriebsstoffe, die auf anderen als den nach Absatz 1 Satz 1 begünstigten Wasserfahrzeugen aus einem Drittland eingeführt und auf ihnen zum Motorenantrieb und zum Schmieren - als Treibstoff eingeführtes Schweröl auch zum Heizen - verwendet werden:

1.
Treibstoffe im Hauptbehälter bis zu einer Menge, die dem Inhalt eines Hauptbehälters normaler Größe entspricht,

2.
Treibstoffe in Reservebehältern bis zu 30 Litern und

3.
Schmierstoffe, Vorräte jedoch nur bis zu insgesamt 2 Kilogramm.

Die Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe ist ausgeschlossen, soweit diese zum Antrieb von Arbeitsgeräten verwendet werden. Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß die Betriebsstoffe nicht im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft einfuhrabgabenfrei oder mit dem Anspruch auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Einfuhrabgaben bezogen worden sind oder die Fahrt nach den Umständen nicht zum Erwerb der Betriebsstoffe unternommen worden ist.

(3) Die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft auf Binnenwasserstraßen verbrachten Betriebsstoffe sind vom Schiffsführer in den in Artikel 293 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex genannten Unterlagen nach Art und Menge unverzüglich anzuschreiben. Mit der Anschreibung gelten sie als in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt. Dies gilt auch für Betriebsstoffe, die in einem anderen Mitgliedstaat unter zollamtliche Überwachung gestellt worden sind.

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Zitierungen von § 20 ZollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 ZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 ZollV Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit (vom 01.04.2010)
... Die Einfuhrabgabenfreiheit nach den §§ 12 bis 22 wird durch Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur ... (2) Waren, die zu einem der begünstigten Zwecke im Sinne der §§ 12 bis 22 ohne Zoll- und Steueraussetzungsverfahren aus einem anderen Mitgliedstaat der ...
§ 14 ZollV Mund- und Schiffsvorrat
... verwendet werden. (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für die in § 20 bezeichneten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung (EVerbrStBV)
V. v. 08.06.1999 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
§ 1 EVerbrStBV Steuerbefreiungen (vom 01.07.2011)
...  3. nach den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder 4. nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 der Zollverordnung, soweit es sich um Energieerzeugnisse ...

Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
V. v. 11.08.1992 BGBl. I S. 1526; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
§ 1 EUStBV Allgemeines (vom 01.07.2021)
... ist ferner die Einfuhr der Gegenstände, die nach den §§ 12, 14 bis 22 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) in der jeweils geltenden Fassung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 7 6. VerbrStÄndV Änderung der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
...  3. nach den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder 4. nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 der Zollverordnung, soweit es sich um Energieerzeugnisse ...