§ 23 - Zollverordnung (ZollV)

V. v. 23.12.1993 BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-1-14 Zölle
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§ 23 Kleinbeträge


§ 23 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes werden nicht erhoben und auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie

1.
bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro weniger als 1 Euro betragen,

2.
im Reiseverkehr weniger als 3 Euro betragen,

3.
sonst weniger als 5 Euro betragen.

(2) 1Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 des Zollkodex sowie Einfuhrumsatzsteuer werden in den Fällen, in denen jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 30a des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch die Verordnung vom 25. November 2002 (BGBl. I S. 4449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verwarnt worden ist, nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie jeweils weniger als 10 Euro betragen. 2§ 11 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 26 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 23 ZollV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 26 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23 ZollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 ZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 26 JStG 2020 Änderung der Zollverordnung
... § 23 Absatz 1 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449; 1994 I S. 162), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 10 des ...


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