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Anlage 3 - Zollverordnung (ZollV)

V. v. 23.12.1993 BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-1-14 Zölle
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Anlage 3 (zu § 28) Halte- und Bordezeichen


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Halte- und Bordezeichen bei Zollbooten sind neben dem eingeschalteten blauen Funkellicht:

1.
auf Seeschiffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (BGBl. I S. 641) in der jeweiligen geltenden Fassung und in den Seehäfen:

a)
bei Tag:

die Flagge "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),

b)
bei Nacht:

der als Lichtsignal gegebene Buchstabe "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),

2.
auf Binnengewässern:

a)
bei Tag:

das Zeigen eines weißen Standers mit der Aufschrift "Zoll" und darunter eine rechteckige grüne Flagge oder das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-),

b)
bei Nacht:

das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-).



 

Zitierungen von Anlage 3 ZollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 ZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 ZollV Halte- und Bordezeichen
... Verlangen mittels der in Anlage 3 aufgeführten Zeichen sind Schiffsführer verpflichtet, zu halten und Zollbooten das ...