Änderung § 25 ZollV vom 01.01.2008

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§ 25 ZollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 25 ZollV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 3002
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften zuständige Zollbehörden


(Text alte Fassung)

Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften sind die Oberfinanzdirektionen Cottbus, Koblenz, Hamburg, Köln und Nürnberg zuständig.

(Text neue Fassung)

Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften sind die Bundesfinanzdirektionen Nord, Mitte, West, Südwest und Südost zuständig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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