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Änderung § 27 ZollV vom 01.01.2008

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§ 27 ZollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 27 ZollV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 3002
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Bezug und Abgabe von Schiffs- und Reisebedarf


(1) Schiffsbedarf sind Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte - einer besonderen Verbrauchsteuer unterliegende - Gemeinschaftswaren, die zum Ausrüsten von Schiffen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord von Schiffen bestimmt sind. Flugzeugbedarf sind Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte - einer besonderen Verbrauchsteuer unterliegende - Gemeinschaftswaren, die zum Ausrüsten von Luftfahrzeugen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord von Luftfahrzeugen bestimmt sind. Reisebedarf sind Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte - einer besonderen Verbrauchsteuer unterliegende - Gemeinschaftswaren, die dazu bestimmt sind, an Reisende abgegeben und von diesen als Reisemitbringsel von Bord genommen zu werden.

(2) Schiffs- und Reisebedarf im Sinne des Absatzes 1 darf nur an Führer oder Eigner von Schiffen, für die nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 eine Bezugsberechtigung besteht, geliefert und nur von diesen Personen bezogen werden. Dabei können sich Schiffsführer und Schiffseigner nach den Zollvorschriften und den Vorschriften der Abgabenordnung vertreten lassen. Unversteuerte Gemeinschaftswaren sind im Verfahren der Steueraussetzung zu versenden. Der berechtigte Bezieher gilt als steuerbegünstigter Verwender im Sinne der Verbrauchsteuergesetze.

(3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist gegeben für Schiffe, die nachweisbar

1. unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen oder

2. auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen, der mindestens 100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffsbedarfs verlassen oder

3. über das Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren.

Für Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberechtigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die Bezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge umfasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem Bedarf dieser Reise entspricht. Als Wassersportfahrzeuge gelten alle Schiffe, die weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind.

(4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist gegeben für Schiffe - ausgenommen Wassersportfahrzeuge -, die nachweisbar unmittelbar einen drittländischen Hafen oder einen Hafen außerhalb des Steuergebiets der Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten zu letzteren Häfen umfasst die Bezugsberechtigung nur unversteuerte Gemeinschaftswaren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Von der Bezugsberechtigung nach den Absätzen 3 und 4 sind ausgenommen:

1. Schiffe der gewerblichen Personenschifffahrt, die zwischen deutschen Häfen und der Insel Helgoland oder zwischen deutschen und niederländischen Häfen über die Emsmündung verkehren,

2. Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Abs. 3 vom Zollstraßenzwang oder nach § 4 Abs. 5 vom Zolllandungsplatzzwang befreit sind,

3. Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden.

(6) Die für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Zollstelle kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten Personen über den Warenbezug, über Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen des an Bord ge- und verbrauchten Schiffsbedarfs und des abgegebenen Reisebedarfs sowie über die Zahl der an Bord befindlichen Personen (Besatzung und Passagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster führen und diese den Zollstellen vorlegen.

(7) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen Schiffs- oder Reisebedarf unberechtigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Hauptzollamt sie für mindestens drei Monate, bei besonders schweren Verstößen längstens drei Jahre, vom Bezug ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das Hauptzollamt vom Ausschluss absehen.

(Text alte Fassung)

(8) Bei der Lieferung des Schiffs- und Reisebedarfs ist ein Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem Menge und Beschaffenheit der einzelnen Waren sowie ihr abgabenrechtlicher Status, Name, Art und Fahrtziel des Schiffs - bei Wassersportfahrzeugen auch Dauer der Reise und Zahl der Teilnehmer - verzeichnet sind. Der nach Absatz 2 berechtigte Bezieher hat den Empfang der Waren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei ihm und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler nach der Belieferung bei der für den Ort des Bezugs der Waren zuständigen Zollstelle vorzulegen. Unversteuerte Gemeinschaftswaren sind der für den Ort des Bezugs zuständigen Zollstelle vorzuführen. Weitere Einzelheiten des Überwachungsverfahrens regelt die Oberfinanzdirektion.

(Text neue Fassung)

(8) Bei der Lieferung des Schiffs- und Reisebedarfs ist ein Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem Menge und Beschaffenheit der einzelnen Waren sowie ihr abgabenrechtlicher Status, Name, Art und Fahrtziel des Schiffs - bei Wassersportfahrzeugen auch Dauer der Reise und Zahl der Teilnehmer - verzeichnet sind. Der nach Absatz 2 berechtigte Bezieher hat den Empfang der Waren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei ihm und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler nach der Belieferung bei der für den Ort des Bezugs der Waren zuständigen Zollstelle vorzulegen. Unversteuerte Gemeinschaftswaren sind der für den Ort des Bezugs zuständigen Zollstelle vorzuführen. Weitere Einzelheiten des Überwachungsverfahrens regelt die Bundesfinanzdirektion Nord.

(9) Schiffs- und Reisebedarf, der als Nichtgemeinschaftsware nach den vorstehenden Absätzen bezogen und abgegeben wurde, gilt zur Wiederausfuhr oder Ausfuhr überlassen mit der Maßgabe, dass er mit Beginn der seewärtigen Fahrt ge- oder verbraucht werden darf. Handelt es sich um unversteuerte Gemeinschaftswaren, ist die Steuerfreiheit für den Schiffsbedarf dadurch bedingt, dass diese unmittelbar an Bord verbraucht werden; die Steuervergünstigung für den Reisebedarf ist durch die Ausfuhr bedingt. Die bedingte Verbrauchsteuer (§ 50 der Abgabenordnung) entsteht in der Person des Beziehers mit dem Bezug. Für den Verbrauch auf seewärtiger Fahrt gilt Satz 1 sinngemäß. Wenn Schiffsbedarf als unversteuerte Gemeinschaftsware an Bord in das Steuergebiet verbracht wird, entsteht die bedingte Verbrauchsteuer in der Person des Verbringers mit dem Verbringen. Wird Schiffs- oder Reisebedarf zurückverbracht, hat der Schiffsführer diese Waren der für den Ort der Wiederverbringung zuständigen Zollstelle zu melden und auf ihr Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zu gestellen. Nähere Einzelheiten legt die Zollstelle fest.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten vorbehaltlich des § 20 nicht für Betriebsstoffe für Schiffe.

(11) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf ist gegeben für Flugzeuge im internationalen Flugverkehr.

(12) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist gegeben

1. für Luftverkehrsunternehmen auf Zollflugplätzen zur Abgabe an Bord und

2. für vom Hauptzollamt zugelassene Verkaufsstellen auf Zollflugplätzen zur Abgabe vor dem Abflug

im Flugverkehr unmittelbar mit Drittländern außer Helgoland. Ferner dürfen die unter Nummer 1 und 2 Genannten unversteuerte Gemeinschaftswaren als Reisebedarf beziehen zur Abgabe im Flugverkehr mit Gebieten außerhalb des Steuergebietes der Gemeinschaft.

(13) Die Absätze 1, 7 und 9 gelten für Flugzeugbedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebenen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt das zuständige Hauptzollamt das Verfahren, nach dem die Lieferung von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich überwacht wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)