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Änderung § 11 ZollV vom 01.04.2010

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§ 11 ZollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 11 ZollV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit


(1) Die Einfuhrabgabenfreiheit nach den §§ 12 bis 22 wird durch Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung gewährt. Das Verfahren bestimmt sich nach Artikel 82 Zollkodex.

(Text alte Fassung)

(2) Waren, die zu einem der begünstigten Zwecke im Sinne der §§ 12 bis 22 ohne Zoll- und Steueraussetzungsverfahren aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar ohne Berührung eines Drittlands in den Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes verbracht werden, gelten mit dem Verbringen als in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt. Werden Waren, die nach Satz 1 als in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt gelten oder nach § 27 als Schiffs- oder Reisebedarf abgegeben und bezogen worden sind, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verbracht, so gilt dies als Ausfuhr.

(Text neue Fassung)

(2) Waren, die zu einem der begünstigten Zwecke im Sinne der §§ 12 bis 22 ohne Zoll- und Steueraussetzungsverfahren aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar ohne Berührung eines Drittlands in den Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes verbracht werden, gelten mit dem Verbringen als in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt. Werden Waren, die nach Satz 1 als in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt gelten oder nach § 27 als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf abgegeben und bezogen worden sind, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verbracht, so gilt dies als Ausfuhr.