Synopse aller Änderungen der ZollV am 01.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 26 des JStG 2020 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZollV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
ZollV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Kleinbeträge


(Text alte Fassung)

(1) Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie im Reiseverkehr weniger als 3 Euro, sonst weniger als 5 Euro betragen.

(Text neue Fassung)

(1) Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes werden nicht erhoben und auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie

1. bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro weniger als 1 Euro betragen,

2.
im Reiseverkehr weniger als 3 Euro betragen,

3.
sonst weniger als 5 Euro betragen.

(2) 1 Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 des Zollkodex sowie Einfuhrumsatzsteuer werden in den Fällen, in denen jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 30a des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch die Verordnung vom 25. November 2002 (BGBl. I S. 4449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verwarnt worden ist, nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie jeweils weniger als 10 Euro betragen. 2 § 11 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes bleibt unberührt.






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