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Artikel 1 - Verordnung über die Geltung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen für das Informationszentrum der Vereinten Nationen in Bonn (UNFreiwProgrAbkGeltV k.a.Abk.)
V. v. 24.04.1998 BGBl. 1998 II S. 761
Geltung ab 05.05.1998; FNA: 188-74-2 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Geltung ab 05.05.1998; FNA: 188-74-2 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Artikel 1
1Die durch Notenwechsel vom 10./23. September 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen abgeschlossene Vereinbarung über die Geltung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen für das Informationszentrum der Vereinten Nationen in Bonn wird hiermit in Kraft gesetzt. 2Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/991/a327999.htm
