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Artikel 3 - Verordnung über die Geltung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen für das Informationszentrum der Vereinten Nationen in Bonn (UNFreiwProgrAbkGeltV k.a.Abk.)
V. v. 24.04.1998 BGBl. 1998 II S. 761
Geltung ab 05.05.1998; FNA: 188-74-2 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Geltung ab 05.05.1998; FNA: 188-74-2 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrer Inkrafttretensklausel in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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