Das
Zerlegungsgesetz vom
6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom
22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Körperschaften im Sinne des §
2 Absatz 1 haben für jeden Veranlagungszeitraum eine Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. Eine Körperschaft ist auch dann verpflichtet eine Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer zu übermitteln, wenn sie hierzu vom zuständigen Finanzamt aufgefordert wird."
- 2.
- Dem § 12 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 6 Absatz 7 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden."
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592