Das
Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel
6 Absatz 11 des Gesetzes vom
20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Wörter „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes" eingefügt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Sätze 2 bis 10 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich."
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2 bis 7" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2 und 3" ersetzt.
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592