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§ 5 - Allgemeine Meisterprüfungsverordnung (AMVO)

V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2149 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 97 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 7110-5-3 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils IV



(1) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert drei Stunden. Der praktische Teil der Prüfung soll insgesamt höchstens 30 Minuten dauern, wobei die Präsentation oder die praktische Durchführung einer Ausbildungssituation 15 Minuten nicht überschreiten soll.

(2) Die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der gleich zu gewichtenden Handlungsfelder gebildet. Der schriftliche und der praktische Teil der Prüfung sind in der Gesamtbewertung gleich zu gewichten.

(3) Wurden in höchstens zwei der in § 4 Absatz 3 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen der schriftlichen Prüfung des Teils IV der Meisterprüfung ermöglicht.

(4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils IV der Meisterprüfung ist die Bewertung des schriftlichen und des praktischen Teils der Prüfung mit jeweils mindestens 50 Punkten.

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Zitierungen von § 5 AMVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AMVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung (StrBetrManBAProFV)
V. v. 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 187
§ 21 StrBetrManBAProFV Nachweis der Ausbildereignung
... Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung oder 2. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer ...

Handwerksfachwirt-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management-Fortbildungsverordnung (HwFwBAProKaufmMFV)
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945
§ 4 HwFwBAProKaufmMFV Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
... durch 1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung , 2. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der ...

Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung (LmhFortbPrüfV)
V. v. 10.11.2015 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
§ 5 LmhFortbPrüfV Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen (vom 17.12.2019)
... durch 1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, 2. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung (HandwFWFortbPrV)
V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 331; aufgehoben durch § 20 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945
§ 4 HandwFWFortbPrV Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen (vom 17.12.2019)
... durch 1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, 2. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach ...