Änderung § 6 AMVO vom 28.01.2022

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§ 6 AMVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
§ 6 AMVO n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 97 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung


(Text alte Fassung)

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung bestimmt sich nach den für die einzelnen Gewerbe der Anlagen A und B zur Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen oder nach den gemäß § 119 Absatz 5 und § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften.






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