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Artikel 2 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz (5. ZuckPrämVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2171 (Nr. 56); Geltung ab 09.11.2011
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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. November 2011.